Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung und bietet gegen die  Zahlung von Beiträgen im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies kann für Arbeitnehmer eines oder mehrerer Unternehmen erfolgen. Zentrale Vorschrift für den Pensionsfonds ist, dass er keine einmaligen Kapitalleistungen, sondern ausschließlich Rentenleistungen gewähren darf. Die Gewährung von Hinterbliebenen- und / oder Invaliditätsleistungen ist möglich.  Den Arbeitnehmern wird ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen eingeräumt.  Daher unterliegen Pensionsfonds der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Mit einem Pensionsfonds können alle Zusagearten abgebildet werden: Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung. Die von einem Pensionsfonds erteilte Zusage ist eine mittelbare Zusage, damit entsteht keine Verpflichtung für diese Versorgung in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden. Die im Pensionsfonds angesammelten Vermögenswerte sind Fondsvermögen und somit nicht vom Unternehmen in der Bilanz auszuweisen. Die Versorgung über einen Pensionsfonds ist somit bilanzneutral.

  

Funktionsweise:

 

 

 

Vorteile im Überblick

- Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenzeder gesetzlichen Rentenversicherung (West)

- zusätzlich steuerfreier Beitrag in Höhe von 1.800 EUR p.a.

- hohe Renditechancen durch fondsgebundene Kapitalanlage

- geringe Verwaltungskosten

- reduzierter Beitrag zum PSVaG

- nachgelagerte Besteuerung

- Versorgung auch junger Mitarbeiter möglich

- private Weiterführung nach Ausscheiden

- Recht auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel

 

Ihre Fördermöglichkeiten – Besteuerung in der Anwartschaft

Grundsätzlich sind Zuwendungen an einen Pensionsfonds als eine so genannte Zukunftssicherungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zzgl. 1.800 EUR steuerfrei. Darüber hinaus sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei (bei Entgeltumwandlung nur bis einschließlich 2008). Der für 2006 zur Verfügung stehende Höchstbetrag beträgt 4.320,00 EUR. Dieser Betrag umfasst auch Beiträge an eine Pensionskasse und für eine Direktversicherung. Wirtschaftlich können die Beiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden.  Alternativ zu der Steuerfreiheit besteht die Möglichkeit, für die Beitragsaufwendungen die so genannte "Riester – Förderung“  in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beiträge aus individuell versteuertem und mit Sozialabgaben belastetem Entgelt stammen. Die späteren Leistungen des Pensionsfonds müssen als sonstige Einkünfte nachge-lagert voll versteuert werden § 22 Nr. 5 EStG.

 

Der Pensionsfonds aus Sicht des Arbeitnehmers

Besonderheiten

- Sozialversicherungsfrei bis zu 4% der BBG bis Ende 2008

- “Riester”- Förderung nach § 10 a EStG möglich

- Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG möglich

- Evtl. höhere Renditen aus höherem Aktienanteil möglich Flexibilität bei AG-Wechsel

 

zu beachten

- Begrenzung der Dotierung auf 4 % der BBG plus ggf. 1.800 EUR pro Jahr

- Versteuerung der Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG

- Keine Kapitalauszahlung möglich, nur Renten und Auszahlungspläne!

- Renditerisiko bei falscher Anlagepolitik

 

Der Pensionsfonds aus Sicht des Arbeitgebers

Besonderheiten

- Keine Bilanzberührung

- Übertragung der Verwaltung auf den Pensionsfonds

- Beiträge sind bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei

(bei Arbeitnehmerfinanzierung bis einschl. 2008)

- Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG und 10a EStG möglich

- Flexible Dotierungen möglich

- Private Weiterführung durch den Arbeitnehmer möglich

- Recht auf Entgeltumwandlung wird erfüllt

- Lohnsteuerfreie Übertragung von unmittelbaren Versorgungszusagen für Anwärter

 

zu beachten

- Ausschließlich Rentenleistungen und Auszahlungspläne

- Zahlung von Beiträgen in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), jedoch deutlich

geringer als z.B. bei Direktzusage

- Nachgelagerte Besteuerung

- Begrenzung der Dotierung auf 4% der BBG plus ggf. weitere 1.800 EUR pro Jahr

 

 

zurück