Die Pensionszusage als unmittelbare Versorgungszusage

  

Die Anwartschaftsphase umfasst den Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit im Unternehmen ausübt. Die Rentenphase ist dann später die dem Erwerbsleben nachgelagerte Zeit, in der der ehemalige Arbeitnehmer nunmehr als Rentner die Betriebsrente beziehen wird. Sowohl in der Anwartschaftsphase, als auch in der Rentenphase müssen vom Unternehmen gewinnmindernde Pensionsrückstellungen gebildet und in die Bilanz eingestellt werden. Diese dürfen auch erst wieder aufgelöst werden, wenn die Verpflichtung tatsächlich weggefallen ist.

 

Die Pensionszusage (PZ) ist der einzige Durchführungsweg, bei der das Unternehmen selbst die Funktion des Versorgungsträgers einnimmt und alleinverantwortlich die Absicherung der biometrischen Risiken übernehmen muss.

 

 

 

 

Um diese Risiken abzudecken, ist jedoch eine entsprechende Kapitaldeckung notwendig, welche aber gerade in den Anfangsjahren einer erteilten PZ noch nicht ausreichend vorhanden ist.Ebenso gilt dies für die Pensionsrückstellungen, die sich erst über die Jahre hinweg sukzessiv erhöhen und deswegen die zugesicherten Leistungen zu Beginn der Anwartschaftsphase nicht annähernd abdecken können. Zum Aufbau und zur Bereitstellung der notwendigen Mittel sind Kapitalanlagen zu tätigen, die wiederum Erträge generieren und insgesamt zur Ausfinanzierung der Renten beitragen sollen.

 

Dieser Durchführungsweg birgt für den Arbeitgeber aber erneute Risiken, denn bei Eintritt des Leistungsfalles in Verbindung mit einer unzureichend vorhandenen Deckung muss das Unternehmen mit seinem Firmenvermögen haften und selbst eintreten. Im ungünstigsten Fall kann diese Vorgehensweise das Unternehmen über die Verhältnismäßigkeit hinaus belasten und diesem Liquidität entziehen, Firmenwerte aufzehren oder im Extremen besonders finanzschwache Unternehmen sogar in die Insolvenz führen.

 

 

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