Sehr geehrte
Damen und Herren,
herzlich
willkommen auf den Info-Seiten der Flexxkonten. Nachfolgend möchten wir Sie
gerne rund um das Thema Zeitwertkonten, Arbeitsmodelle und Altersvorsorgung
informieren.
Für Rückfragen
kontaktieren Sie uns bitte über:
info@flexxkonten.de
Flexible
Arbeitszeitmodelle und Betriebliche Altersversorgung
Die Thema
Flexibilisierung von Arbeitszeit und Betriebliche Altersversorgung spielt
sowohl für die Unternehmer als auch für die Arbeitnehmer eine immer größere
Rolle. Gerade in Zeiten, in denen die Kapazitäten der Unternehmen durch die
konjunkturelle Situation nicht voll
ausgeschöpft werden, gewinnt die flexible Gestaltung für Arbeitgeber an
Bedeutung. Dem Arbeitnehmer bieten sich attraktive Vorteile der persönlichen
Lebensplanung und Vorsorge. Vom neuen Gesetz zur Rentenbesteuerung sind mehr
noch als die heutigen Rentner die von morgen und übermorgen betroffen. Denn
in jedem Jahr erhöht sich für Neurentner der zu versteuernde Teil ihrer
Renten – von 50% für 2005 um pro Jahr 2% bis auf 100% im Jahr 2040. Das
Rentenniveau wird in den kommenden Jahrzehnten deutlich sinken – nach
neuesten Berechnungen von heute brutto 48 Prozent auf 40,8 Prozent im Jahr
2040. Werden hier noch die Rentensteuern abgezogen, entstehen große
Versorgungslücken, die es zu schließen gilt. Wer seinen Lebensstandard im
Alter halten möchte, muss heute einen erheblichen Teil seines Einkommens
beiseite legen. Nach aktuellen Berechnungen müsste ein
Durchschnittsverdiener (2.500,00 € brutto) des Jahrgangs 1965 8,5 % seines
mtl. Bruttoeinkommens sparen um seine Rentenlücke zu schließen. Hinzu kommt
noch ab dem Jahr 2029 sollen Arbeitnehmer eine volle Rente erst mit 67
Jahren erhalten. Den Ausweg aus der vorgenannten Situation bieten Flexible
Arbeitszeitmodelle ( Zeitwertkonten, Lebensarbeitszeitkonten ) in
Kombination mit der Betrieblichen Altersvorsorge.
ZEITWERTKONTEN –
flexibles Versorgungsinstrument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Mit 28 die
Elternzeit ohne Sorge um die Finanzen antreten, mit 30 eine Weiterbildung für
die berufliche Karriere beginnen, mit 55 in den Vorruhestand und fit genug für
einen erfüllten und aktiven dritten Lebensabschnitt – finanziell abgesichert
durch Lebensarbeitszeitkonten, dem flexiblen Versorgungsinstrument für
Arbeitnehmer und -geber.
Zeitwertkonten dienen nicht in erster Linie der Finanzierung des Ruhestandes.
Sie sind bereits während des Arbeitslebens Begleiter für besondere Situationen
und sichern so Flexibilität der Lebensarbeitszeit. Die Lebensarbeitszeitkonten
können ideal auf die unterschiedlichen Bedürfnisse von Unternehmen und
Arbeitnehmern ausgerichtet werden.
Mit dieser
Internetplattform wollen wir Geschäftsführern und Personalverantwortlichen in
Unternehmen einen übersichtlichen Einstieg in das Thema „Zeitwertkonten“
geben.
Expertenwissen
(zu Zeitwertkonten)
Expertenwissen auf den Punkt gebracht -
die Einrichtung von Zeitwertkonten
im Unternehmen
1.
Ausgangssituation
Dieser Leitfaden soll den interessierten Unternehmen, die die Einrichtung von
Zeitwertkonten planen, eine Orientierungshilfe bieten und in einem
Kurzüberblick die wichtigsten Fragestellungen beantworten.
2.
Welche Typen von Zeitwertkonten
kennen wir
Zeitwertkonten werden klassifiziert nach:
-Kurzzeitkonten
kurzfristiger Ausgleich von Überstunden, Mehrarbeit (im Regelfall
innerhalb des laufenden Jahres)
-Langzeitkonten
dienen der flexiblen Inanspruchnahme von Freistellungsphasen auch während
des Arbeitslebens, z.B. Weiterbildung, Elternzeit, Sabbaticals.-Lebensarbeitszeitkonten
dienen ausschließlich der Inanspruchnahme von Freistellungsphasen kurz vor
der Rentenphase, gleitender Übergang in den Ruhestand
-Altersteilzeit (auslaufendes Modell)
3.
Was sind Zeitwertkonten
Zeitwertkonten werden in Zeit oder Geld geführt, sie sind Guthabenkonten
(Wertguthaben im Sinne von § 7 Abs. 1 a SGB IV)
der Arbeitnehmer und begründen einen Anspruch gegenüber dem Unternehmen auf
spätere Auszahlung. Sie bleiben bis zur endgültigen Entscheidung über die
Verwendung Ansprüche aus Gehalt.
Primär dienen Zeitwertkonten der Finanzierung von Freistellungsphasen für
Arbeitnehmer, die aus den aufgebauten Wertguthaben erfolgen.
4.
Wie werden Zeitwertkonten aufgebaut
Der Aufbau von Zeitwertkonten erfolgt durch Entgeltumwandlung d.h. der
Arbeitnehmer verzichtet auf die Barauszahlung von Gehaltsbestandteilen, diese
werden dafür einem Zeitwertkonto gutgeschrieben.
Auf die umgewandelten Entgeltbestandteile werden bei der Einbringung keine
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig, die Fälligkeit dieser Abgaben
wird auf die Zeiträume der Auszahlung verschoben, die SV beitragsfreie
Einbringung gilt auch über den 31.12.2008 (anders bei
betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung hier: Beschränkung bis
31.12.2008; § 115 SGB IV, § 2 Arbeitsentgeltverordnung).
Rechtliche Grundlagen:
§
H 104 a Lohnsteuerrichtlinien
§
BMF Schreiben v. 17.11.2004, RZ 165,
166, 163
§
§§ 7 Abs. 1 a,
23, 23 b, 28 a ff. SGB IV
§
§ 2 Abs 1
Beitragsüberwachungsverordnung
§
Rundschreiben der Spitzenverbände
der Sozialversicherungsträger v. 29.08.2003 und Bekanntmachung vom 25.08.2004
Fragen- und Antwortkatalog der
Spitzenverbände der SV Träger v. 26.06.2002
Der Beispielrechnung liegen
folgende Annahmen zugrunde: 25 Jahre Anlagedauer, Steuerklasse 3 mit zwei
Kindern, 8 % Kirchensteuersatz, 13,9 % Beitrag zur GKV, bestehende
Sozialversicherungspflicht, steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.500 €,
Netto-Sparbetrag 244,84 €
5.
Welche Entgeltbestandteile können
umgewandelt werden
Es können alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile – einmalig oder
laufend – in Zeitwertkonten eingebracht werden. Damit wird ein Höchstmaß an
Flexibilität erreicht.
Aus Gründen der Praktikabilität (Verwaltungsaufwand) empfehlen wir die
möglichen zur Entgeltumwandlung zugelassenen Beträge zu begrenzen, z.B.
-
laufendes Gehalt - monatlich gleich
bleibender Betrag
-
Einmalzahlungen aus Weihnachts- und
Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen, Tantiemen (für GGF ggfs. Sonderregelung
beachten) – Entscheidung hierüber jährlich variabel, aber immer zu einem
bestimmten Stichtag, z.B. Dezember des Kalenderjahres
Das Unternehmen kann die
Leitlinien, die für Zeitwertkonten gelten sollen, als Rahmenbedingungen
festlegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Entgeltbestandteile – welche
dürfen bis zu welcher Höhe zu welchen Zeitpunkten eingebracht werden –, als
auch für die Entscheidung, für welche Phasen einer Freistellung dürfen sie
verwendet werden – z.B. nur für Vorruhestandsleistungen –, bis hin zu den
Anlageoptionen – in welche Anlagemedien dürfen die Entgeltbestandteile
angelegt werden –
Zeitwertkonten: Welche
Gehaltsbestandteile können steuer- und sozialabgabenfrei umgewandelt werden?
Zeitwertkonten: Wofür
kann das Wertguthaben verwendet werden?
6.
Anlageoptionen
Die Anlage der Beträge aus der Entgeltumwandlung kann grundsätzlich über alle
am Kapitalmarkt verfügbaren und zugelassenen Investments erfolgen. Für die
Rückdeckung von Zeitwertkonten sind u. E. jedoch nur solche Anlagen geeignet
und zuzulassen, die sowohl aus Sicht des Unternehmens als auch des
Arbeitnehmers geringe oder gar keine Risiken beinhalten. Grundsätzlich besteht
allerdings bei jeder Anlage ein Restrisiko, das durch einen möglichen Ausfall
des Garantiegebers (Versicherungsgesellschaft, Bank, Investmentgesellschaft
etc.) gekennzeichnet ist.
Hierbei ist insbesondere das Haftungsrisiko für das Unternehmen weitestgehend
zu minimieren resp. auszuschließen (sh. hierzu auch BAG Urteile v. 20.10.2000
und 17.11.2000, sowie Arbeitsgericht Stuttgart v. 19.01.2005).
Die Entscheidungen legen dem Unternehmen eine besondere Sorgfaltspflicht in
der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber den Arbeitnehmern auf. Hierzu
kann sich das Unternehmen sachkundiger Fachberater bedienen, muss deren
Beratungsqualität aber dennoch überprüfen.
Soweit der Arbeitnehmer voll umfänglich auf alle Chancen und Risiken
hingewiesen und umfassend aufgeklärt wurde – über Modellgestaltung,
Auswirkungen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, sowie über
die Möglichkeiten der Kapitalanlage – hat das Unternehmen aus unserer Sicht
seiner besonderen Fürsorgepflicht umfassend Rechnung getragen. Allerdings gibt
es zur besonderen Pflicht eines Arbeitgebers bei Zeitwertkonten derzeit noch
keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
Dass das Anlagerisiko aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht auf
den Arbeitnehmer übertragen werden kann ist unstreitig (sh. Rundschreiben v.
29.08.2003, 25.08.2004 und Fragenkatalog der SV Träger v. 26.06.2002; sowie
indiziell interne Verfügung FinMin Baden Württemberg November 2005).
7.
Anlagemöglichkeiten für Arbeitnehmer
des Unternehmens
Die Rückdeckung von Zeitwertkonten kann über individualisiert erfolgen.
Besonders geeignet sind:
-Rückdeckungsversicherungen
Rückdeckungsversicherungen können sowohl gegen laufenden als auch
Einmalbeitrag abgeschlossen werden.
Zusätzlich inkludiert wurde hier für den Störfall eine Störfallversicherung.
Diese garantiert bei Eintritt eines Störfalles – arbeitgeberveranlasste
Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers, Tod des Arbeitnehmers oder
Dienstaustritt infolge Erwerbsminderung – dass bei Vorliegen eines derartigen
Störfalles 80% der Summe der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge als
Auszahlungsbetrag zur Verfügung stehen.
-
TEPS – gebrauchte britische
Lebensversicherungen
Die Besonderheit dieser Anlage liegt darin, dass über eine
Fondskonstruktion gebrauchte Versicherungsverträge britischer
Lebensversicherer angekauft werden. Diese beinhalten bereits Ablauf- und
Überschussgarantien. Sie sind aber nur dann geeignet, wenn eine vorzeitige
Kündigung eines Arbeitnehmers ziemlich unwahrscheinlich ist.
Dieses Konzept würden wir als Anlageprodukt maximal für die Mitglieder der
Geschäftsleitung und den Kreis der leitenden Mitarbeiter zulassen (geringere
Eignung für normale Arbeitnehmer).
Weitergehende, insbesondere risikobehaftete Anlagen können wir nicht empfehlen
und schließen diese als Rückdeckung für Zeitwertkonten grundsätzlich aus.
-
Investmentfonds
Bei der Auswahl möglicher Investmentfonds stellt das Unternehmen primär
einen Geldmarktfonds zur Verfügung (geringstes Risiko). Wird auf Wunsch des AN
ein anderer Investmentfonds gewählt – Prüfung der Anlageklasse durch
Fragebogen nach WpHG 31 – kann das Anlagerisiko voll umfänglich auf den
Arbeitnehmer abgewälzt werden (zusätzliche Erklärung des Arbeitnehmers über
erfolgte Aufklärung im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung).
Aus unserer Sicht sollte den Arbeitnehmern eine Auswahl von Investmentfonds
vorgegeben werden, die alle Risikoklassen beinhalten, aber dennoch nur
begrenzte Risiken enthalten. Geeignet sind hier besonders Fonds, die nach
einem „Total Return“ Ansatz gemanaged werden.
-
Zertifikate
Die Besonderheit bei Zertifikaten ist dadurch gekennzeichnet, dass hier
durch einen Emittenten Garantien abgegeben werden – z.B. garantierte
Rückzahlung des investierten Einmalbetrages und Höchststandsgarantien – die
Erfüllung dieser Garantien ist aber immer an die Bonität des Emittenten
geknüpft. Dieserhalb ist hierbei darauf zu achten, dass die Bonität des
Emittenten mindestens bei einer Bewertung von „A“, besser noch „AA“ oder höher
liegt.
8.
Wie werden Zeitwertkonten gegen
Insolvenz des Unternehmens gesichert
Zeitwertkonten unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung
nach § 7 d SGB IV, das Unternehmen hat gem. § 7 d Abs. 3 die Verpflichtung,
die Arbeitnehmer zeitnah über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen schriftlich
zu informieren.
Die Sicherung kann über unterschiedliche Modelle erfolgen. Für die Praxis hat
sich, insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen, das
Verpfändungsmodell als verwaltungsfreundliches und einfaches Konzept
etabliert. Hierbei werden die für jeden Arbeitnehmer eingerichteten
Investment- oder Versicherungskonten per Einzelverpfändung verpfändet.
Der Sicherungspflicht unterliegen auch die Arbeitgeberanteile am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies erfolgt bei unserem Modell dadurch,
dass auch die Arbeitgeberanteile der Soziaversicherung mit in das Anlagekonto
eingestellt werden und dem Arbeitnehmer ab Beginn hierauf ein Anspruch
eingeräumt wird (Gesamtsicherung durch Verpfändung). Dadurch sind die
Ansprüche auf die Sozialversicherungsbeiträge dem Zugriff des Unternehmens
entzogen, werden aber bei einer erforderlichen Verbeitragung dem Anlagekonto
wieder entnommen.
9.
Übertragung in betriebliche
Altersversorgung
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen (§ 23b
Abs. 3 a SGB IV, BMF Schreiben v. 17.11.2004, RZ 166),
Wertguthaben, die nicht mehr für eine Freistellungsphase verwendet werden
können, in einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen
einer Entgeltumwandlung zu übertragen.
Werden die im § 23 b SGB IV genannten Voraussetzungen
(bei Rentenbezug einer Rente aus der GRV, bei Dienstaustritt
wegen Erwerbsminderung) erfüllt, kann auch die
beitragsfreie Übertragung der im Wertguthaben enthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Damit erhöhen sich der Wirkungsgrad und die Attraktivität des Zeitwertkontos
für Arbeitnehmer erheblich.
Die Übertragung in eine bAV ist zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer
schriftlich zu vereinbaren.
Die Festlegung des Durchführungsweges und die grundsätzliche Zustimmung durch
das Unternehmen können zusätzlich vereinbart werden.
10.
Zeitwertkonten bei
Arbeitgeberwechsel
Scheidet der Arbeitnehmer bei dem Unternehmen aus, bei dem für ihn ein
Zeitwertkonto bestand, so tritt zunächst grundsätzlich der Störfall ein. Bei
Eintritt eines Störfalles ist das Zeitwertkonto aufzulösen und das
Wertguthaben an den Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und SV-Beiträgen
auszuzahlen.
Das Wertguthaben kann aber auch von jedem inländischen Arbeitgeber, bei dem
der Arbeitnehmer beschäftigt wird, übernommen werden.
Die Übertragung erfolgt mit allen Passiva und Aktiva. In der Bilanz des
abgebenden Unternehmens werden die Bilanzpositionen des Zeitwertkontos für
diesen Arbeitnehmer aufgelöst, beim aufnehmenden Unternehmen entsprechend neu
gebildet.
11. Zeitwertkonten
in der G+V und Bilanz
Zeitwertkonten sind nach deutschem Steuer- und Handelsrecht in der Bilanz als
Erfüllungsrückstellungen nach § 6 EStG auszuweisen. Soweit der Anspruch des
Arbeitnehmers auf die Anlagekonten begrenzt ist, ergibt sich damit zwar eine
Bilanzverlängerung aber insbesondere bei Rückdeckungsversicherungen immer eine
Gleichheit zwischen Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Anders bei Anlagen in
Investmentfonds. Diese werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip
bilanziert, hierdurch können sich, in Abhängigkeit der gewählten
Investmentfonds, Abweichungen auf der Aktiv- und Passivseite ergeben.
Bei einer Bilanzierung nach IFRS sind die Positionen ebenfalls auszuweisen,
können jedoch bei Erfüllung der Voraussetzungen saldiert werden.
Die Aufwendungen – Personal- und Sozialkosten – Zuführung zur
Erfüllungsrückstellung und zum Aktivwert – werden über die G+V erfasst,
gleiches gilt bei Übertragung der Wertguthaben auf einen Folgearbeitgeber.
12.
Verwaltung der Zeitwertkonten
Die gesetzlichen Regelungen beinhalten eine Aufzeichnungspflicht durch den
Arbeitgeber für eingerichtete Zeitwertkonten. Einhergeht die Verwaltung und
Bereitstellung aller Informationen und Daten, die für eine Abrechnung und
Sicherung der Konten erforderlich sind.
Hierzu bietet unser Kooperationspartner die cap.con
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Führung und Verwaltung der Zeitwertkonten
an. Hierfür wurde im Rahmen einer Kooperation mit der Datev ein eigenständiges
Verwaltungsprogramm entwickelt.
Die Verwaltungskosten für die Führung der Zeitwertkonten sind im
Marktvergleich als äußerst günstig zu bewerten.
Auszug aus der Gebührentabelle:
Einrichtungskosten einmalig
pro Unternehmen 300,00 €
Einrichtungskosten einmalig pro ZWK / Arbeitnehmer 20,00 €
jährliche Verwaltungsgebühren pro
ZWK je Anlageprodukt 12,00 €
Die Kosten für die Einrichtung
und Führung der Konten können auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, im
Regelfall übernehmen jedoch die Unternehmen diese Gebühren.

13. Vorteile für das
Unternehmen und den Arbeitnehmer
Das Angebot besonderer „Deferred Compensation“ Systeme und die Einrichtung im
Unternehmen ist eng damit verbunden, dass sowohl Arbeitgeber als auch
Arbeitnehmer entsprechende Vorteile hieraus ableiten können.
Die wesentlichen Vorteile haben wir nachstehend zusammengefasst. Es ließen
sich sicher noch eine Vielzahl weiterer Vorteilsargumente aufzählen, aus
Übersichtsgründen wurde aber auf eine Darstellung verzichtet.
Vorteile Arbeitgeber
-
optimales Personal- und
Motivationsinstrument
-
für Teile der Belegschaft, für alle
Arbeitnehmer inkl. Führungskräften
-
keine Garantieleistungen (wie in der
bAV)
-
Flexibilität bei Auswahl der
Anlagestrategien
-
geringer Aufwand durch Outsourcing
der Verwaltung auf externen Dienstleister
-
Vermeidung extrem teurer
Abfindungsbeträge bei rentennahen Freistellungen
-
Keine Haftung durch
Langlebigkeitsrisiko
Vorteile Arbeitnehmer
-
steuer- und
sozialversicherungsfreies Bruttosparen
-
flexible Verwendung der
Wertguthaben, Entscheidungsfreiheit, ob einmalige Kapitalleistung,
Freistellungsphasen oder Übertragung in betriebliche Altersversorgung
-
AG – Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag (soweit in der Ansparphase fällig) steht dem
Arbeitnehmer zu – Verbesserung des Wirkungsgrades –
-
volle Vererbbarkeit der Wertguthaben
– sonst bei keinem System der bAV möglich
-
Portabilität, einfach bei
Arbeitgeberwechsel
-
Übertragung in betriebliche
Altersversorgung inkl. SV – Beiträge
14.
Beratung durch Spezialisten
Unser Netzwerk verfügt bundesweit über speziell ausgebildete und zertifizierte
Experten, die gemeinsam mit den Entscheidern im Unternehmen das einzusetzende
Modell entwickeln, skalieren und die sonstigen abwicklungstechnischen Prozesse
und Beratungsleistungen für das Unternehmen und die Arbeitnehmer
organisieren.
Der Experte begleitet das Unternehmen und seine Arbeitnehmer fachkompetent
auch in den Folgejahren.
15.
Schlussbemerkungen
Das Modell Zeitwertkonten, bisher fast ausschließlich von Grossunternehmen
genutzt, führt zu einer immer größeren Akzeptanz auch bei klein- und
mittelständischen Unternehmen.
Die Aufgabe war es, trotz aller Anforderungen an Standardisierung, hierfür
Modellkonzepte zur Verfügung stellen zu können, die frei skalierbar an die
besonderen Wünsche der Unternehmen und Arbeitnehmer angepasst werden können.
Die Erfahrungen aus der Einrichtung und Führung von Zeitwertkonten bei
zwischenzeitlich mehr als 300 Unternehmen zeigen die hohe Nachfrage und
Akzeptanz. Sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch der Arbeitnehmer.
Es gibt u. E. derzeit kein vergleichbar attraktives Modell, dass Vorteile und
vielfältige Gestaltungsoptionen derart vereint.
Wir danken Herrn Gellrich Vorstand der European Primes AG für die Mitarbeit
bei der Ausarbeitung der vorgenannten Ausführungen.
Unsere Kooperationspartner
in Bezug auf Zeitwertkonten sind:
AFA –Arbeitsgemeinschaft flexible Arbeitszeitkonten e.V.,
Beethovenstraße 21, 47226 Duisburg
www.afa-verein.de
capcon Unternehmensberatung
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Beethovenstraße 21, 47226 Duisburg
www.capcon-wirtschaftspruefung.de
EI Management GmbH – Das
Beraternetzwerk für den Mittelstand
Beethovenstraße 21, 47226 Duisburg
www.euroimpulse.de
EuroImpulse
Beratungsgesellschaft für Pensions & Finanz Systeme mbH,
Beethovenstr. 21, 47226 Duisburg
www.euroimpulse-Pension.de
European Primes AG,
Bürgermeister Reiger Str. 25, Nördlingen
www.european-primes.com
Grüter * Hamich & Partner GbR –
Steuerberater,
Beethovenstraße 21, 47226 Duisburg
www.g-h-p.de
Veröffentlichungen / Publikationen
(zu Zeitwertkonten)
Februar 2006 - Vermögen & Steuern - S.1-4
Gesellschafter - Geschäftsführer im Labyrinth der Rechtsgebiete
Unstreitig sind Arbeitszeitkonten für GGF mittlerweile ein unverzichtbares
Gestaltungselement ihrer persönlichen Arbeitszeit- und Vorsorgeplanung und
können ihnen im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Ansicht der
Verfasser nicht versagt werden. Die unterschiedliche Beurteilung aus der
Sicht der einzelnen Rechtsgebiete ist unheimlich und erschwert die damit
verbundene Beratungstätigkeit.
"Eine erste Besonderheit ergibt sich aus..."
September
2005 - Vermögen & Steuern - S.10/11
Zeitwertkonten - ersetzen sie das Modell der Entgeltumwandlung in der
betrieblichen Altersversorgung?
In Fachmagazinen und Tageszeitungen finden sich laufend Abhandlungen zum
Themenkomplex der Arbeitszeitkonten. Neben den nachfolgend beschriebenen
Vorteilen von Arbeitszeitkontenmodellen sollten sich Berater und Arbeitgeber
ausführlich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen beschäftigen und sich
kritisch mit den verschiedenen Anbietern dieser Modelle auseinandersetzen.
"Die Vorteile für den Arbeitgeber..."
Mai 2005 - Cash -
Strategie für den Vorruhestand
Das Renteneintrittsalter steigt. Die Förderung der Altersteilzeit wird
auslaufen. In den gesetzlichen Rentensystemen führt der vorzeitige Ausstieg
aus dem Erwerbsleben zu finanziellen Nachteilen. Ist Ruhestand vor dem 65.
Lebensjahr nur noch etwas für Reiche?
"Wer sich in der heutigen Zeit wünscht,..."
April
2005 - poolWorld - S.58/59
Zeitwertkonten - Geschäftsfeld mit Zukunftspotenzial
Zeitwertkonten könnten im Rahmen der Entgeltumwandlung der betrieblichen
Altersversorgung zukünftig den Rang ablaufen. Bereits heute setzen viele
Vertriebspartner auf die im Hause der European Primes AG entwickelten
Lösungen.
"Die European Primes AG aus Nördlingen setzt..."
März
2005 - BVMW - S.9
Lebensarbeitszeitkonten - Zukunftsorientiertes Gestaltungselement moderner
Personalpolitik
An dieser Stelle schreiben Autoren, die sich zu einem BVMW-Arbeitskreis
Unternehmercheck zusammen geschlossen haben. Heute Albert Gellrich,
Vorstand der European Primes AG, und Rudolf Wegner, Spezialist für
Lebensarbeitszeitkonten.
"Mit 28 die Elternzeit ohne Sorge um..."
November 2004 - DSWR - S.305/306
Zeitwertkonten - Ein Königsweg für die Altersversorgung?
Ersetzt das Modell die Entgeltumwandlung in der betrieblichen
Altersversorgung?
"Arbeitszeitkonten bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Berater und..."
Präsentation Euroimpulse
Zeitwertkonten - Lebensarbeitszeitkonten (und warum wir
uns damit beschäftigen sollten)
DER BETRIEB - Heft 18 vom 12.05.2006
Lebensarbeitszeitkonten zugunsten beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer: Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns
Betriebs-Berater (BB), 61. Jg., Heft 20, 15. Mai 2006
Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur Umwandlung von Zeitwertkonten in
betriebliche Altersvorsorgung
Info ZWK Regelungen
Information zur Beratung, Einrichtung, Führung und
Verwaltung von Zeitwertkonten mit individuellen vertraglichen
Gestaltungsoptionen
Rechtsprechung &
Verwaltungsanweisungen (zu Zeitwertkonten)
BMF Schreiben vom 21.10.2005
Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung bei
Gesellschafter-Geschäftsführern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
|
Innovative
Arbeitszeitgestaltung mit modernen ARBEITSZEITMODELLEN
Flexible
Arbeitszeiten sind gegenwärtig und auch zukünftig ein wichtiger Faktor zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und dienen damit letztendlich zur
Sicherung der Beschäftigung in den Unternehmen. Durch die Einführung
verschiedener Arbeitszeitmodelle lassen sich saisonale und konjunkturelle
Schwankungen besser ausgleichen und personelle Ressourcen im Unternehmen
sichern. Für Arbeitnehmer tragen flexible Arbeitszeiten zudem zu einer
besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei.
Die
Informationen auf diesen Seiten liefern Ihnen einen übersichtlichen
Einblick in das Thema „Arbeitszeitmodelle“. Immer mehr Unternehmen
entscheiden sich für die Einsetzung von modernen Arbeitszeitmodellen, da
diese viele Vorteile mit sich bringen. Die Bereitschaft zu Veränderungen
ist bei Arbeitgebern wie Beschäftigten vorhanden. Wünsche der Arbeitgeber
bestehen vor allem darin, die Betriebszeiten möglichst auszudehnen, um
eine hohe Verfügbarkeit über ihre Grundlast zu erhalten sowie Produktions-
und Auftragsschwankungen auszugleichen. Für die Beschäftigten sind
Verlässlichkeit und ein gewisser Spielraum von hoher Bedeutung, um
Familie, Freizeit und Urlaub mit ihren Arbeitszeiten in Einklang zu
bringen. |
Modelle / Definitionen (zu
Arbeitszeitmodelle)
a) Teilzeitarbeit
b) Altersteilzeit
c) Jobsharing
d) Mehrarbeit oder
Schichtsysteme
e)
Wahlarbeitszeit/Vertrauensarbeitszeit
f) Kurzzeitkonten –
wöchentlicher oder monatlicher Ausgleich
g) Jahresarbeitszeitkonten –
Ausgleich im Jahresrhythmus
h) Langzeitkonten – Ausgleich
über mehrere Jahre hinweg
i) Lebensarbeitszeitkonten –
Ausgleich zum Ende der Berufstätigkeit
Veröffentlichungen / Publikationen
(zu Arbeitszeitmodelle)
- Tempora
Journal f. moderne Arbeitszeiten
- Leitfaden
des Landes NRW Arbeits- und Betriebszeiten flexibel gestalten
-
BMF-Schreiben und Erlasse
- Urteile
Die betriebliche
ALTERSVERSORGUNG - die zweite Schicht der
Altersvorsorge
Angesichts
leerer Rentenkassen und einer bald kopfstehenden Alterspyramide gewinnt die
betriebliche Altersversorgung zunehmend an Bedeutung. Auch die geänderten
steuerlichen Rahmenbedingungen für die klassische private Altersversorgung
verlagert das Interesse der Arbeitnehmer in Richtung der betrieblichen
Versorgungswerke.
Neben der sog. Basisversorgung (1. Schicht mit gesetzlicher Rente) und der
privaten ungeförderten Vorsorge (3. Schicht) bildet die betriebliche
Altersversorgung (zusammen mit der Riester-Rente) die wichtige 2. Schicht der
Alterssicherung. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus
Anlass eines
Arbeitsverhältnisses
Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche
Altersversorgung kann von Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung)
finanziert werden.
Durch die Rentenreform 2002 wurde die betriebliche Altersversorgung wieder
attraktiver. Die Grundlagen für betriebliche Altersrenten sind im
Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sieht der Tarifvertrag eine
Betriebsrente vor, so müssen mindestens die mit diesem Gesetz geschaffenen
Rahmenbedingungen erfüllt sein.
Hierzu gehören insbesondere:
Eine Vielzahl von Durchführungswegen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der
betrieblichen Altersversorgung macht einen kompetenten Berater besonders
wichtig.
Durchführungswege
(zur betrieblichen Altersversorgung)
a)
Entgeldumwandlung
b)
Direktversicherung
c)
Unterstützungskasse
d)
Pensionskasse
e)
Pensionsfonds
f)
Pensionszusage
Überblick
Die derzeitige Situation:
Fast täglich werden wir in
den Medien mit der Problematik von leeren Rentenkassen, Niveausenkung der
Rentenleistungen, und Armut im Rentenalter konfrontiert. Spätestens mit der
Rentenreform und der Erhöhung des Renteneintrittsalters dürfte jedem Bürger
klar sein, dass die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards im Rentenalter
nur durch die gesetzliche Rente kaum realisierbar sein wird. Wenn man also die
„Goldene Zeit“ der Rente angehen will fehlen bis zu 50 % in der
Haushaltskasse. Glaubt man Zukunftsprognosen von Experten, so wird sich diese
Situation auch nicht verändern. Die Bevölkerungsstruktur in Deutschland lässt
leicht erahnen, dass der Generationenvertrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht haltbar ist.
Durch den Wandel in der
Bevölkerungsstruktur werden im Jahr 2040 durchschnittlich weniger als 2
Beitragszahler einem Leistungsbezieher aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gegenüberstehen. Um nicht die Beiträge ins Unendliche erhöhen zu müssen,
sollen Minimierungen des Leistungsniveaus durch verantwortungsbewusste
Vorsorge mit der betrieblichen Altersversorgung gefördert werden. Hierbei ist
zu definieren zwischen der Finanzierung, die allein durch den Arbeitgeber
erfolgt und der Möglichkeit der Entgeltumwandlung, die Finanzierung durch den
Arbeitnehmer – seit 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf
Einrichtung einer bAV durch Entgeltumwandlung.
Entgeltumwandlung
Unter Entgeltumwandlung
versteht man die auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte
Umwandlung von zukünftig fälligen Entgeltbestandteilen
in Anwartschaften auf
Betriebsrente. Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistungen aus dem
Arbeitsverhältnis wird der aktuellen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers zunächst
entzogen, und für spätere Versorgungszwecke angespart. Im Vergleich zur
klassischen betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich bei der
Entgeltumwandlung um eine rein arbeitnehmerfinanzierte Form der betrieblichen
Altersvorsorge.
Seit dem 01.01.2002 besteht
nun ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Einrichtungeiner Möglichkeit
der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Somit können
Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass von ihrem Entgelt jährlich bis maximal
4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2.520 €
in 2006) Sozialversicherungsfrei und bis 31.12.2008 auch steuerfrei im Rahmen
der Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge verwendet werden dürfen.
Vorteile
für den Arbeitgeber:
- Senkung von
Lohnnebenkosten (bis Ende 2008)
- Erhöhte Motivation der
Mitarbeiter
- Verwaltungsaufwand gering
- Attraktivität des
Unternehmens bei der Suche und Bindung von Mitarbeitern
Vorteile für den
Arbeitnehmer:
- Möglichkeit zur
Ausschöpfung aller staatlichen Förderungen
- Steuerliche
Vergünstigungen möglich
- Ersparnisse an
Sozialversicherungsabgaben bis Ende 2008
Direktversicherung
Eine
attraktive Rente für später aufbauen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
sparen, wer möchte das nicht. Überzeugende Vorteile, die eine
Direktversicherung bieten kann. Eine Direktversicherung ist eine
Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers
abschließt. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber,
versicherte Person ist der Arbeitnehmer, dieser ist auf die Leistungen ganz
oder teilweise bezugsberechtigt (Tod, BU, Ablauf). Der Abschluss von
Direktversicherungen ist als Rentenversicherung, fondsgebundene
Rentenversicherung, sowie als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
möglich. Die Direktversicherung hat sich seit jeher durch ein Minimum an
Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ausgezeichnet. Der Arbeitnehmer kann
wiederum von der attraktiven staatlichen Förderung profitieren.
Funktionsweise:
Direktversicherung
durch Entgeltumwandlung
Die Direktversicherung wurde
mit dem Betriebsrentengesetzes (1974) zum Synonym für den Durchführungsweg der
Entgeltumwandlung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer der am häufigsten genutzte
Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Heute kann der
Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung bis 4 % (§ 3 Nr. 63 EStG) der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich
steuerfrei als Beitrag für eine Direktversicherung aufwenden. Zusätzlich steht
ein Festbetrag in Höhe von 1.800 EUR jährlich zur Verfügung, der steuerfrei in
die Direktversicherung eingezahlt werden kann. Voraussetzung, es besteht keine
Direktversicherung oder Pensionskasse, für die eine Pauschalbesteuerung der
Beiträge (§ 40b EStG)
genutzt wird.
im Prinzip ganz einfach
…
Arbeitnehmer und
Arbeitnehmer vereinbaren, ab wann und in welcher Höhe Beiträge zu einer
Direktversicherung durch Entgeltumwandlung gezahlt werden sollen. Die Beiträge
mindern das zu versteuernde Bruttoeinkommen. Dadurch erhält der Arbeitnehmer
ansehnliche Steuervorteile. Die Beitragszahlungen sind bis zur Höhe 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2006 somit
max. 2.520 EUR) sowie die ggfs. weiteren 1.800 EUR jährlich steuerfrei. Erst
die späteren Versorgungsleistungen unterliegen dann in voller Höhe der
Besteuerung.
Einsparung von
Sozialabgaben
Beiträge im Rahmen einer
Entgeltumwandlung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gRV (in
2006 somit max. 2.520 EUR) jährlich bis
einschließlich 2008
sozialversicherungsfrei. Die steuerfreien 1.800 EUR, die zusätzlich in die
Direktversicherung eingezahlt werden können, unterliegen jedoch stets der
Sozialversicherungspflicht.
Die Versorgung bei
Rentenbeginn
Aufgrund der Höhe der
steuerfrei in eine Direktversicherung einzahlbaren Beiträge können attraktive
Versorgungsleistungen erreicht werden. Abgestimmt auf die persönlichen Ziele
sind Direktversicherungen als Basisversorgung bestens geeignet. Sie
entscheiden: hohe Altersrente, einmalige Kapitalzahlung oder
Teilkapitalauszahlung mit Restverrentung im Rentenalter. Die zusätzlichen
Absicherungsmöglichkeiten, z.B. Hinterbliebene oder gegen Berufsunfähigkeit
kann nach persönlichen Verhältnissen gestaltet werden. Eine Direktversicherung
bietet vielfältige Gestaltungsvarianten. Auszahlungen unterliegen der vollen
Versteuerung, soweit die Beiträge nicht pauschal (§ 40 b EStG) versteuert
wurden.
U-Kasse
Die Unterstützungskasse ist
eine mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbständige
Einrichtung, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die von
einem oder mehreren Unternehmen getragen wird und den Arbeitnehmern dieser
Unternehmen Versorgungsleistungen gewährt. Aus steuerrechtlicher Sicht darf
die Unterstützungskasse dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumen. Nach
Arbeits- und Verfassungsrecht hat dieser Ausschluss aber nur deklaratorische
Bedeutung. Die Mittel für die Finanzierung der Versorgungsleistungen erhält
die Unterstützungskasse durch Zuwendungen der Unternehmen (Trägerunternehmen)
und aus den durch Anlage ihres Vermögens erzielten Kapitalerträgen. Die
Finanzierung der Leistungen kann auch durch den Abschluss von
Rückdeckungsversicherungen erfolgen, die Beiträge werden vom Unternehmen an
die U-Kasse gezahlt.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen
Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Die Pensionskasse ist ein privates
Versicherungsunternehmen (vergleichbar: Direktversicherung), da gegen Zahlung
von Beiträgen Versorgungsleistungen angeboten werden. Eine Pensionskasse
übernimmt auch das damit verbundene Versorgungsrisiko. Im Sinne von § 1 Abs. 1
VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterliegt die Pensionskasse der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Geschäftsgrundlage
für die Tätigkeit einer
Pensionskasse ist der Geschäftsplan, in dem die Satzung, die
Versicherungsbedingungen und die so genannten geschäftsplanmäßigen Erklärungen
enthalten sind. Der Beitrag, den die Kasse zur Finanzierung der
Versorgungsleistungen erhebt, kann vom Arbeitgeber oder den
Versorgungsberechtigten selbst gezahlt werden. Die Pensionskasse ist, ähnlich
wie die Unterstützungskasse, mit einem Sondervermögen (= Kassenvermögen)
ausgestattet, das ausschließlich dem Zweck dient, Versorgungsleistungen zu
gewähren. In der Pensionskasse sind alle Zusagearten möglich, demnach eine
Leistungszusage, eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine
Beitragszusage mit Mindestleistung.
Die staatliche Förderung
auf einen Blick
Die steuerliche Behandlung
der Beitragszahlung ist wie bei der Direktversicherung geregelt (§ 3 Nr. 63
EStG). die Beitragszahlungen bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Bis einschließlich 2008
ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. Die späteren
Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung. Es besteht
darüber hinaus die Möglichkeit, weitere 1.800 EUR aufzustocken, wenn im
laufenden Kalenderjahr keine Beiträge nach § 40b EStG versteuert werden.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Beitragsaufwendungen im Rahmen
der "Riester-Rente" mit Zulagen oder durch Sonderausgabenabzug fördern zu
lassen. Die Beiträge zur Pensionskasse sind im Falle der Förderung nach § 10 a
EStG stets aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen
belegtem Einkommen aufzubringen. Die späteren Versorgungsleistungen
unterliegen in voller Höhe der Besteuerung.
Versteuerung der
Leistungen
Leistungen aus
Pensionskassen sind nach § 22 Nr. 5 EStG als „sonstige Einkünfte“ In voller
Höhe steuerpflichtig, wenn die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden.
Wurden die Beiträge aus nicht gefördertem oder pauschal versteuertem Einkommen
Geleistet, so sind die Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22
Nr. 1 EStG zu versteuern.
Beiträge zur
Pensionskasse im Sozialversicherungsrecht
(SV-Freiheit für Zuwendungen
an eine PK nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) Die oben aufgeführte steuerrechtliche
Behandlung wirkt sich über die ArEV auf das
Beitragsrecht der
Sozialversicherung aus, denn steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG
sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, d.h.
Sozialversicherungsfreiheit besteht für Zuwendungen an Pensionskassen, soweit
diese 2.496 EUR im Jahr 2005 nicht überschreiten und aus einem ersten
Dienstverhältnis stammen. Die Sozialversicherungsfreiheit für
Entgeltumwandlungen ist bis zum 31.12.2008 begrenzt. Auch hier gilt, dass max.
4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei
sind. Entgeltumwandlungen zugunsten von Zuwendungen für eine Pensionskasse
sind damit ein legitimes Mittel zur Einsparung von
Sozialversicherungsbeiträgen aus Sicht der Arbeitgeber.
Die wichtigsten Vorteile
der Pensionskasse für Sie als Arbeitnehmer
Besonderheiten
- Alle Förderwege möglich:
a) § 3 Nr. 63 EStG
(Steuerfreiheit)
b) § 10a EStG ("Riester" -
Förderung)
- Beiträge unterschiedlicher
Höhe möglich
- Kapital-, Renten- und
Zusatzversicherungen möglich
zu beachten
- Versteuerung der
Leistungen als sonst. Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, bei steuerbefreiten
(§ 3 Nr. 63) und Riester-geförderten (§ 10a) Verträgen
- Begrenzung der Dotierung
als Arbeitgeber
Besonderheiten
- Keine Bilanzberührung
- Einfache und
kostengünstige Verwaltung
- Sozialabgabenfrei bei
Arbeitgeberfinanzierung
- Bei Entgeltumwandlung bis
zu 4% der BBG noch bis einschl. 2008 sozialabgabenfrei
- Keine Zahlung von
Beiträgen in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
- Flexibilität bei
Arbeitgeberwechsel
- Recht auf
Entgeltumwandlung wird erfüllt
- Variable Beiträge möglich
zu beachten
- Durch begrenzte Dotierung
nur bedingt für Führungskräfte und Leistungsträger geeignet
- Nachgelagerte
Leistungsbesteuerung
Vorteile der
Pensionskasse
- Auslagerung der
biometrischen Risiken und des Renditerisikos vom Unternehmen auf die
Pensionskasse
- Kein Bilanzausweis von
Versorgungsverpflichtung und –vermögen beim Unternehmen
- Rentenanpassung über
Gewinnausschüttung/keine gesonderte Anpassungsverpflichtung durch den
Arbeitgeber
- Hohe Transparenz
- Keine
Insolvenzsicherungspflicht
- Nachgelagerte Besteuerung
- Steuer- und
sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung
- Zusätzlicher Beitrag von
1.800 EUR p.a. steuerfrei, wenn und solange kein Beitrag zu einer
Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal versteuert werden
- Versorgung junger
Mitarbeiter möglich
- Flexible Gestaltung
- Versicherungsvertragliches
Verfahren bei Ausscheiden
- private Weiterführung nach
Ausscheiden möglich
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine
rechtlich selbstständige Einrichtung und bietet gegen die Zahlung von
Beiträgen im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung. Dies kann für Arbeitnehmer eines oder mehrerer Unternehmen
erfolgen. Zentrale Vorschrift für den Pensionsfonds ist, dass er keine
einmaligen Kapitalleistungen, sondern ausschließlich Rentenleistungen gewähren
darf. Die Gewährung von Hinterbliebenen- und / oder Invaliditätsleistungen ist
möglich. Den Arbeitnehmern wird ein Rechtsanspruch auf die
Versorgungsleistungen eingeräumt. Daher unterliegen Pensionsfonds der
Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Mit einem Pensionsfonds können alle Zusagearten abgebildet werden:
Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit
Mindestleistung. Die von einem Pensionsfonds erteilte Zusage ist eine
mittelbare Zusage, damit entsteht keine Verpflichtung für diese Versorgung in
der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden. Die im Pensionsfonds
angesammelten Vermögenswerte sind Fondsvermögen und somit nicht vom
Unternehmen in der Bilanz auszuweisen. Die Versorgung über einen Pensionsfonds
ist somit bilanzneutral.
Vorteile im Überblick
- Steuer- und
sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenzeder gesetzlichen Rentenversicherung (West)
- zusätzlich steuerfreier
Beitrag in Höhe von 1.800 EUR p.a.
- hohe Renditechancen durch
fondsgebundene Kapitalanlage
- geringe Verwaltungskosten
- reduzierter Beitrag zum
PSVaG
- nachgelagerte Besteuerung
- Versorgung auch junger
Mitarbeiter möglich
- private Weiterführung nach
Ausscheiden
- Recht auf Übertragung bei
Arbeitgeberwechsel
Ihre
Fördermöglichkeiten – Besteuerung in der Anwartschaft
Grundsätzlich sind
Zuwendungen an einen Pensionsfonds als eine so genannte
Zukunftssicherungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV steuerpflichtiger
Arbeitslohn. Die Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung zzgl. 1.800 EUR steuerfrei. Darüber hinaus
sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
sozialversicherungsfrei (bei Entgeltumwandlung nur bis einschließlich 2008).
Der für 2006 zur Verfügung stehende Höchstbetrag beträgt 4.320,00 EUR. Dieser
Betrag umfasst auch Beiträge an eine Pensionskasse und für eine
Direktversicherung. Wirtschaftlich können die Beiträge sowohl vom Arbeitgeber
als auch vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Alternativ zu der Steuerfreiheit besteht die Möglichkeit, für die
Beitragsaufwendungen die so genannte "Riester – Förderung“ in Anspruch zu
nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beiträge aus individuell
versteuertem und mit Sozialabgaben belastetem Entgelt stammen. Die späteren
Leistungen des Pensionsfonds müssen als sonstige Einkünfte nachge-lagert voll
versteuert werden § 22 Nr. 5 EStG.
Der
Pensionsfonds aus Sicht des Arbeitnehmers
Besonderheiten
- Sozialversicherungsfrei
bis zu 4% der BBG bis Ende 2008
- “Riester”- Förderung nach
§ 10 a EStG möglich
- Steuerfreiheit nach § 3
Nr. 63 EStG möglich
- Evtl. höhere Renditen aus
höherem Aktienanteil möglich Flexibilität bei AG-Wechsel
zu
beachten
- Begrenzung der Dotierung
auf 4 % der BBG plus ggf. 1.800 EUR pro Jahr
- Versteuerung der
Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
- Keine Kapitalauszahlung
möglich, nur Renten und Auszahlungspläne!
- Renditerisiko bei falscher
Anlagepolitik
Der
Pensionsfonds aus Sicht des Arbeitgebers
Besonderheiten
- Keine Bilanzberührung
- Übertragung der Verwaltung
auf den Pensionsfonds
- Beiträge sind bis zu 4%
der BBG sozialversicherungsfrei
(bei
Arbeitnehmerfinanzierung bis einschl. 2008)
- Förderung nach § 3 Nr. 63
EStG und 10a EStG möglich
- Flexible Dotierungen
möglich
- Private Weiterführung
durch den Arbeitnehmer möglich
- Recht auf
Entgeltumwandlung wird erfüllt
- Lohnsteuerfreie
Übertragung von unmittelbaren Versorgungszusagen für Anwärter
zu
beachten
- Ausschließlich
Rentenleistungen und Auszahlungspläne
- Zahlung von Beiträgen in
den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), jedoch deutlich
geringer als z.B. bei
Direktzusage
- Nachgelagerte Besteuerung
- Begrenzung der Dotierung
auf 4% der BBG plus ggf. weitere 1.800 EUR pro Jahr
Die
Pensionszusage als unmittelbare Versorgungszusage
Die Anwartschaftsphase umfasst den Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer seine
Erwerbstätigkeit im Unternehmen ausübt. Die Rentenphase ist dann später die
dem Erwerbsleben nachgelagerte Zeit, in der der ehemalige Arbeitnehmer nunmehr
als Rentner die Betriebsrente beziehen wird. Sowohl in der Anwartschaftsphase,
als auch in der Rentenphase müssen vom Unternehmen gewinnmindernde
Pensionsrückstellungen gebildet und in die Bilanz eingestellt werden. Diese
dürfen auch erst wieder aufgelöst werden, wenn die Verpflichtung tatsächlich
weggefallen ist.
Die Pensionszusage (PZ) ist der einzige Durchführungsweg, bei der das
Unternehmen selbst die Funktion des Versorgungsträgers einnimmt und
alleinverantwortlich die Absicherung der biometrischen Risiken übernehmen
muss.
Um diese Risiken abzudecken, ist jedoch eine entsprechende Kapitaldeckung
notwendig, welche aber gerade in den Anfangsjahren einer erteilten PZ noch
nicht ausreichend vorhanden ist.Ebenso gilt dies für die
Pensionsrückstellungen, die sich erst über die Jahre hinweg sukzessiv erhöhen
und deswegen die zugesicherten Leistungen zu Beginn der Anwartschaftsphase
nicht annähernd abdecken können. Zum Aufbau und zur Bereitstellung der
notwendigen Mittel sind Kapitalanlagen zu tätigen, die wiederum Erträge
generieren und insgesamt zur Ausfinanzierung der Renten beitragen sollen.
Dieser Durchführungsweg birgt für den Arbeitgeber aber erneute Risiken, denn
bei Eintritt des Leistungsfalles in Verbindung mit einer unzureichend
vorhandenen Deckung muss das Unternehmen mit seinem Firmenvermögen haften und
selbst eintreten. Im ungünstigsten Fall kann diese Vorgehensweise das
Unternehmen über die Verhältnismäßigkeit hinaus belasten und diesem Liquidität
entziehen, Firmenwerte aufzehren oder im Extremen besonders finanzschwache
Unternehmen sogar in die Insolvenz führen.
Veröffentlichungen / Publikationen
(zur betrieblichen Altersversorgung)
- Aufsatz
Pensionszusagen DSWR v. gen Hassend, Gellrich,Gluth
- GHPublic
- BMF-Schreiben und Erlasse
- Urteile
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Duisburg
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